§ 73 Aufenthaltspflicht
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 73 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 06.07.2012 – 11 Bf 251/10.F
- BVerwG, 28.03.2023 – 2 C 20/21Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem GleitzeitkontoZitiert von 22
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.2018 – 2 A 11723/17Zitiert von 7
- VG Frankfurt am Main, 14.04.2005 – 9 E 6612/04
- BVerwG, 15.12.2021 – 2 C 9/21Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten DisziplinarklageZitiert von 39
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 C 6/19Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen vorsätzlich unerlaubtem Fernbleiben vom DienstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- VG München, 15.06.2023 – M 13L DK 20.2458
- BGH, 04.05.2023 – RiSt 1/21(Entfernung eines Richters aus dem Dienst bei jahrelanger Arbeitsverweigerung)
- BVerwG, 08.12.2022 – 2 B 19/22Zulässigkeit eines Eigenattests eines verbeamteten approbierten Humanmediziners als Nachweis krankheitsbedingter DienstunfähigkeitZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.